Satzung

Fassung vom 04.03.2011

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen ,,Geschichtsverein Pfullingen“ e. V. Er hat seinen Sitz in Pfullingen und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Reutlingen eingetragen.

§ 2 Aufgaben

Der Verein trägt durch Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen und Publikationen dazu bei, das Geschichtsbewusstsein in der Bevölkerung zu erhalten und zu fördern. Er unterstützt heimatkundliche Arbeiten zur Kultur-, Kunst- und Baugeschichte Pfullingens und seiner Umgebung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, wie sie in § 2 der Satzung näher beschrieben sind. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in Satz 2 des § 2 beschriebenen Veranstaltungen und Tätigkeiten des Vereins verwirklicht.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. durch den Tod,

2. durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf das Jahresende;

3. durch Ausschluss des Mitglieds. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in der Satzung festgelegte Pflicht nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Erweiterte Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Beitrag

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitgliedsbeiträge von juristischen Personen werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung,

3. Arbeitskreise.
§ 8 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand besteht aus

1. dem/der Vorsitzenden,

2. dem/der Ehrenvorsitzenden, sofern von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt,

3. zwei gleichberechtigten Stellvertretern (Erweiterter Vorstand),

4. dem/der Schriftführer/-in,

5. dem/der Schatzmeister/-in,

6. dem/der Pressesprecher/-in,

7. bis zu zehn Beisitzern.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und zwei gleichberechtigte Stellvertreter. Zwei davon können den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Vorsitzende/r, Vorstand und Erweiterter Vorstand werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl des/der Vorsitzenden, des Vorstands und des Erweiterten Vorstands und dessen Abberufung; die Wahl eines Vorstandsmitglieds zum/zur Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit (Wahl mit 2/3 Mehrheit);

b) die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts sowie des Rechnungsprüfungsberichts;

c) Beschlüsse der Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;

d) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben (Wahl mit 2/3 Mehrheit).

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres von dem/der Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies vom Vorstand, vom Erweiterten Vorstand oder einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).

3. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tageszeit und der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen.

4. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

7. Wahlen werden auf Verlangen eines Mitglieds geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

8. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Arbeitskreise

Arbeitskreise werden durch den Erweiterten Vorstand bestellt oder von der Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben berufen.

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kasse und Rechnungen sind einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Personen zu prüfen. Der Prüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung und zur Entlastung des Vorstands vorgelegt.

§ 12 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.

2. Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.

§ 14 Annahme der Satzung

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. November 1978 angenommen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Pfullingen zu mit der Auflage dieses ausschließlich für Zwecke der Denkmalpflege zu verwenden.

(Satzung geändert durch die Mitgliederversammlungen am 16.03.2007 und am 04.03.2011)